Die Höhe der Vergütung für unsere Leistungen richtet sich nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBVV). Diese ist beispielsweise auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums einzusehen:
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HEUTZUTAGE KENNEN DIE LEUTE VOR ALLEM DEN PREIS und nicht den Wert.
— Otto von Bismarck (1854 - 1900)
— Für sie Zusammengefasst
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Die StBVV sieht in den meisten Fällen Wertgebühren vor. Diese bestimmen sich nach den Tabellen A bis E der StBVV und richten sich nach dem so genannten Gegenstandswert. Die konkrete Höhe einer Gebühr ergibt sich aus:
dem Gegenstandswert der Tätigkeit, der Anwendung eines bestimmten Zehntelsatzes für diese Tätigkeiten (hier gibt es Ober -und Untergrenzen) und der entsprechenden Gebührentabelle der StBVV.
Beispiele für die Ermittlung des Gegenstandswertes:
- Buchführung: der höhere Betrag aus Jahresumsatz oder Jahresaufwand
- Bilanzerstellung: Mittel aus der (berichtigten) Bilanzsumme und dem höheren Betrag aus Jahresleistung und Jahresaufwand
- Einkommensteuererklärung: Summe der positiven Einkünfte
Bei der Festlegung des Zehntelsatzes bin ich an den in der StBVV vorgegebenen Rahmen gebunden. Bei der Bemessung des Zehntelsatzes orientiere ich mich an dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der für Sie erbrachten Leistungen.
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